Die Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV) übernimmt die Anforderungen der EMV-Richtlinie: dieselben grundlegenden Anforderungen, dieselben technischen Normen, vom BAKOM bezeichnet, und dieselbe Wahl zwischen interner Fertigungskontrolle und Baumusterprüfung. Das CH-Zeichen oder die CE-Kennzeichnung sind zulässig; die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen, einschliesslich der Prüfberichte, sind Pflicht und werden 10 Jahre aufbewahrt.
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) überwacht den Markt mit Stichproben: Es kann die Unterlagen einfordern, Prüfungen durchführen lassen, bei Nichtkonformität auf Kosten der verantwortlichen Person, und Massnahmen bis zum Rückruf anordnen. Das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (MRA) Schweiz–EU vermeidet Doppelspurigkeiten für Hersteller mit Sitz in der Schweiz oder in der EU.
Quellen: VEMV, SR 734.5 (Stand am 1. Januar 2022), Art. 4 bis 13 und 24 bis 27; BBl 2022 1503; MRA, SR 0.946.526.81, Anhang 1, Kapitel 9.